Visumpflichtverordnung Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
- in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
- (2)Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch Visumpflicht), sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind.
- (3)Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung – der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen –, und des Anhangs II dieser Verordnung – der die Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind – führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht (im Folgenden auch Visumbefreiung).
- (4)Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.
- (5)In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden.
- (6)Da Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der Visumpflicht befreit sind, sollten diese Länder nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
- (7)Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
- (8)Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarats über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge muss für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen können, ob diese Personengruppen befreit werden sollten, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
- (9)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs vorgesehen werden.
- (10)Die Mitgliedstaaten sollten für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können.
- (11)In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen können.
- (12)Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien können, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittland haben.
- (13)Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiungen, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Unionsrechts beruht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in dieser Verordnung verwiesen werden.
- (14)Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte, um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik der Union beizutragen.
- (15)Für den Fall, dass eines der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Visumpflicht einzuführen, sollte ein Unionsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. Dieser Mechanismus sollte für den Fall, dass ein solches Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns vorsehen.
- (16)Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.
- (17)Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des Anhangs II dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (18)Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht vorsehen (im Folgenden Aussetzungsmechanismus), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.
- (19)Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie auf den Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.
- (20)Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung (ordre public) und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen.
- (21)Der Aussetzungsmechanismus sollte es ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und dass die Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen kann.
- (22)Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch kurze Bezugszeiträume und Fristen - womit ein schnelles Verfahren ermöglicht wird - erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen wurde.
- (23)Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher Anstieg, dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher Anstieg könnte auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.
- (24)Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine geringe Anerkennungsquote könnte auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.
- (25)Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt, beispielsweise aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge, und auch, wenn er zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.
- (26)Um zu gewährleisten, dass die spezifischen Anforderungen, anhand deren die Angemessenheit einer infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung gewährten Befreiung von der Visumpflicht bewertet wurde, auch in Zukunft erfüllt werden, sollte die Kommission die Situation in den betreffenden Drittländern beobachten. Die Kommission sollte der Lage der Menschenrechte in den betreffenden Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen.
- (27)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates, Bericht erstatten.
- (28)Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission die Menschenrechtslage in diesem Drittland und die etwaigen Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.
- (29)Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts sollte sich auf bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands erstrecken, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls weitere Kriterien wie beispielsweise die Tatsache, dass eine Person erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, verwiesen wird. Im Durchführungsrechtsakt sollten die Gruppen von Staatsangehörigen bestimmt werden, für die die Aussetzung gilt, wobei die konkreten Umstände, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mitgeteilt oder von der Kommission gemeldet wurden, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden sollten.
- (30)Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Durchführung des Aussetzungsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission - in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung für alle Staatsangehörigen eines aufgeführten Drittlands der Liste in Anhang II dieser Verordnung von der Visumpflicht politisch heikel und mit horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt - die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (31)Um die Transparenz der Visabestimmungen und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sollten diese Informationen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. - (32)Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung sollten die Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt lassen.
- (33)Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.
- (34)Diese Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Visumpolitik erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.
- (35)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
- (36)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.
- (37)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
- (38)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (39)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Quelle: EURLEX
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